Qualifizierte PsychotherapeutInnen geben zusätzlich zum Titel die Zugehörig-keit zu ihrem Berufsverband an (auf nationaler Ebene sind dies der SPV, der FSP und der SBAP). Zum Schutz vor unqualifizierter Behandlung und zur klaren Orientierung der Bevölkerung haben zahlreiche Kantone – u.a. BS und BL - die Zulassung zur Ausübung des PsychotherapeutInnenberufes in der gesetzlich geregelt.
Qualifizierte PsychotherapeutInnen haben
- einen Hochschulabschluss in Psychologie, Medizin oder einer anderen humanwissenschaftlichen Fächerkombination als Grundausbildung, welche sie mit lic. oder Dr. abgeschlossen haben.
- eine mindestens 5-jährige Spezialausbildung zum Psychotherapeuten / zur Psychotherapeutin
- eine mehrjährige Selbsterfahrung in der gewählten Therapiemethode
- ein mindestens ein-jähriges Postgraduate-Praktikum in einer psychiat-rischen Klinik
- eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsbildung in jenen Kantonen, in denen dies gesetzlich geregelt ist.
- Der SPV garantiert diese Ausbildung für seine Mitglieder und jene PsychotherapeutInnen, die auf seiner Liste der krankenkassen-und IV-anerkannten TherapeutInnen aufgeführt sind.
Qualifizierte PsychotherapeutInnen sind berechtigt, Diagnose und Indikation zu stellen und selbständig psychische Krankheiten, seelische Leiden und Beziehungsstörungen aller Art zu behandeln. Sie sind verpflichtet, einen/eine Arzt/Ärztin beizuziehen, wenn der Zustand der PatientInnen ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.